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Auer Witte Thiel: BGH erschwert Räumungsvollstreckung

6. November 2008

München, im November 2008: Der Bundesgerichtshof (BGH) erschwert mit einem aktuellen Urteil die Räumungsvollstreckung von säumigen Mietern. Nach Auffassung des BGH ist die Vollstreckung gegen einen im Räumungstitel nicht genannten Untermieter unzulässig. Gegen andere als die in dem Titel bezeichneten Personen dürfe eine Räumungsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Hauptmieter zur Herausgabe der Mietsache an den Gläubiger verpflichtet ist – die Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel sieht in dem Urteil für Vermieter eine weitere Erschwernis säumige Mietschuldner aus der Wohnung zu räumen.

Der Bundesgerichtshof stärkt mit seinem Beschluss vom 14. August 2008 (Aktenzeichen I ZB 39/08) die Rechte der mit in der Wohnung lebenden, dem Vermieter oft namentlich gar nicht bekannten Untermieter im Rahmen der Räumungsvollstreckung. In der Entscheidung geht es um die Frage, ob eine Vollstreckung gegen einen im Räumungstitel namentlich nicht genannten Untermieter zulässig ist – der BGH verneint diese Frage, und zwar selbst wenn der Verdacht besteht, dass dem Dritten, also dem Untermieter, der Besitz an der Mietsache nur eingeräumt wurde, um die Zwangsräumung des Hauptmieters zu vereiteln.

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Veröffentlicht in Auer Witte Thiel